Norm
AHG §9Rechtssatz
Soll eine Klage gegen Richter als "Privatpersonen" erhoben werden, ergibt sich aber aus der Klage oder aus dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe eindeutig, daß die belangten Richter die behaupteten Verfehlungen in Ausübung ihrer Funktion als Richter begangen haben sollen, ist, wenn im übrigen die Voraussetzungen des § 9 Abs 5 AHG gegeben sind, in sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung ein Landesgericht zur Verfahrensführung zu bestimmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050122Dokumentnummer
JJR_19880719_OGH0002_0010ND00015_8800000_001