Norm
MRG §12 ARechtssatz
Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Eintrittsrechtes trifft denjenigen, der es in Anspruch nimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0069504Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.08.2021