Norm
SGG nF §12 Abs2 IIARechtssatz
Gewerbsmäßige Begehung liegt auch dann vor, wenn die eine fortlaufende Einnahme anstrebende Absicht auf eine wiederkehrende Tatverübung auch in anderer Täterschaftsform oder mit anderem modus operandi abzielt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0087914Dokumentnummer
JJR_19880721_OGH0002_0130OS00054_8800000_001