RS OGH 1988/7/23 9ObA68/88

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Veröffentlicht am 23.07.1988
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Norm

ABGB §863 GI
AngG §19 Abs1 I2c
AngG §19 Abs2

Rechtssatz

Erklärt der Arbeitnehmer, daß sein befristetes Arbeitsverhältnis mit einem bestimmten Tag ende (rechtlich unzutreffende Wissenserklärung) und daß er nicht willens sei, das zur Probe abgeschlossene Arbeitsverhältnis zu verlängern, und nimmt der Arbeitgeber mit dem Bemerken "Gelesen und akzeptiert" dies zur Kenntnis, waren aber beide Parteien gleichermaßen darüber einig, das an sich unbefristete Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen nicht mehr fortzusetzen, kommt dies einer einvernehmlichen Auflösung gleich.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Befristung, Zeitablauf, Ende, Beendigung, Endigung, auf bestimmte Zeit, Probezeit, Verlängerung, Fortsetzen, Weiterbestehen, Angestellte, Umdeutung, vorzeitige Auflösung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028301

Dokumentnummer

JJR_19880723_OGH0002_009OBA00068_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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