Norm
ABGB §863 GIRechtssatz
Erklärt der Arbeitnehmer, daß sein befristetes Arbeitsverhältnis mit einem bestimmten Tag ende (rechtlich unzutreffende Wissenserklärung) und daß er nicht willens sei, das zur Probe abgeschlossene Arbeitsverhältnis zu verlängern, und nimmt der Arbeitgeber mit dem Bemerken "Gelesen und akzeptiert" dies zur Kenntnis, waren aber beide Parteien gleichermaßen darüber einig, das an sich unbefristete Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen nicht mehr fortzusetzen, kommt dies einer einvernehmlichen Auflösung gleich.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Befristung, Zeitablauf, Ende, Beendigung, Endigung, auf bestimmte Zeit, Probezeit, Verlängerung, Fortsetzen, Weiterbestehen, Angestellte, Umdeutung, vorzeitige AuflösungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028301Dokumentnummer
JJR_19880723_OGH0002_009OBA00068_8800000_002