Norm
StPO §62Rechtssatz
Wichtige Gründe für eine amtswegige Delegierung (aus Anlaß eines Zuständigkeitsstritts) können ua unter dem Gesichtspunkt einer möglichst weitgehenden Abkürzung der Untersuchungshaft (§ 193 Abs 1 StPO) vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0097087Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009