RS OGH 1988/7/27 14Os107/88

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Veröffentlicht am 27.07.1988
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Norm

StGB §53 Abs1
StPO §292

Rechtssatz

Aufhebung eines gesetzwidrigen, weil eine gar nicht (mehr) verhängte Strafe betreffenden Widerrufsbeschlusses ungeachtet dessen, daß dieser - weil ins Leere gehende - Beschluß keine rechtliche Konsequenzen für die Verurteilte nach sich ziehen konnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0092643

Dokumentnummer

JJR_19880727_OGH0002_0140OS00107_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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