Norm
StGB §53 Abs1Rechtssatz
Aufhebung eines gesetzwidrigen, weil eine gar nicht (mehr) verhängte Strafe betreffenden Widerrufsbeschlusses ungeachtet dessen, daß dieser - weil ins Leere gehende - Beschluß keine rechtliche Konsequenzen für die Verurteilte nach sich ziehen konnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0092643Dokumentnummer
JJR_19880727_OGH0002_0140OS00107_8800000_001