RS OGH 1988/7/28 7Ob619/88, 2Ob35/08y, 8Ob14/09f, 2Ob126/17v, 3Ob12/19i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.07.1988
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Norm

ZPO §148

Rechtssatz

Wird der Wiedereinsetzungsantrag bei einem funktionell nicht zuständigen Gericht eingebracht, dann ist er zurückzuweisen. Eine amtswegige Überweisung findet nicht statt. Hat das unzuständige Gericht den Antrag an das zuständige Gericht weitergesandt, dann ist er nur dann als rechtzeitig anzusehen, wenn er noch innerhalb der Frist des § 148 Abs 2 ZPO bei letzterem einlangt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 619/88
    Entscheidungstext OGH 28.07.1988 7 Ob 619/88
  • 2 Ob 35/08y
    Entscheidungstext OGH 27.03.2008 2 Ob 35/08y
    nur: Wird der Wiedereinsetzungsantrag bei einem funktionell nicht zuständigen Gericht eingebracht, dann ist er zurückzuweisen. Eine amtswegige Überweisung findet nicht statt. (T1)
  • 8 Ob 14/09f
    Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 14/09f
    nur T1
  • 2 Ob 126/17v
    Entscheidungstext OGH 27.07.2017 2 Ob 126/17v
    Beisatz: Eine amtswegige Überweisung ist an sich nicht vorgesehen. (T2)
  • 3 Ob 12/19i
    Entscheidungstext OGH 23.05.2019 3 Ob 12/19i
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0036569

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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