Norm
ZPO §148Rechtssatz
Wird der Wiedereinsetzungsantrag bei einem funktionell nicht zuständigen Gericht eingebracht, dann ist er zurückzuweisen. Eine amtswegige Überweisung findet nicht statt. Hat das unzuständige Gericht den Antrag an das zuständige Gericht weitergesandt, dann ist er nur dann als rechtzeitig anzusehen, wenn er noch innerhalb der Frist des § 148 Abs 2 ZPO bei letzterem einlangt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0036569Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.07.2019