Norm
VersVG §16Rechtssatz
Der Grundsatz der Nichtzurechnung der Kenntnis der Agenten für den Versicherer, wie er in § 44 VersVG zum Ausdruck kommt, kann auf andere Angestellte des Versicherers nicht ausgedehnt werden. Einer analogen Anwendung steht nämlich der Zweck dieser Bestimmung entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0080793Dokumentnummer
JJR_19880728_OGH0002_0070OB00026_8800000_006