Norm
VersVG §16Rechtssatz
Der Grundsatz, dass die Kenntnis eines Agenten von erheblichen Umständen nicht der Kenntnis des Versicherers gleichsteht, ergibt sich aus § 44 VersVG, der jedoch nur für den nur mit der Vermittlung von Versicherungsgeschäften betrauten Agenten gilt. Selbst in solchen Fällen ist jedoch ein Verschulden des Versicherungsnehmers bei unklaren oder schwierig zu beantwortenden Fragen zu verneinen, wenn er der Belehrung oder Beratung durch den Agenten oder einen Angestellten des Agenten gefolgt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0080781Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010