Norm
VersVG §16Rechtssatz
Wurden gegenüber einem Angestellten des Versicherers durch den Versicherungsnehmer Erklärungen abgegeben, so müssen diese als dem Versicherer zur Kenntnis gelangt angesehen werden. Überhaupt gilt der Grundsatz, daß den Versicherungsnehmer kein Verschulden an der teilweise unrichtigen Ausfüllung des Antragsformulares durch einen Angestellten des Versicherers trifft, wenn er diesem mündlich die richtigen Auskünfte erteilt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0080679Dokumentnummer
JJR_19880728_OGH0002_0070OB00026_8800000_003