Norm
ABGB §94Rechtssatz
Der Unterhaltspflichtige ist nicht berechtigt, die dem Unterhaltsberechtigen für die Deckung seiner unmittelbaren Lebensbedürfnisse zu leistenden Zahlungen mit der Begründung zu vermindern, er erbringe dafür eine andere Leistung, die vielleicht einmal dem Unterhaltsberechtigten zugute kommen könnte. Der Abschluss einer Lebensversicherung zugunsten des Unterhaltsberechtigten kann als Unterhaltsleistung nur dann angesehen werden, wenn es sich hiebei um eine Lebensversicherung handelt, die unter den gegebenen Umständen für die Aufrechterhaltung der entsprechenden Lebensumstände notwendig und in diesem Ausmaß auch üblich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0009619Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.04.2012