RS OGH 1988/7/28 7Ob626/88, 7Ob191/05x, 2Ob67/09f, 7Ob179/11s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.07.1988
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Norm

ABGB §94
ABGB §140 Ba

Rechtssatz

Der Unterhaltspflichtige ist nicht berechtigt, die dem Unterhaltsberechtigen für die Deckung seiner unmittelbaren Lebensbedürfnisse zu leistenden Zahlungen mit der Begründung zu vermindern, er erbringe dafür eine andere Leistung, die vielleicht einmal dem Unterhaltsberechtigten zugute kommen könnte. Der Abschluss einer Lebensversicherung zugunsten des Unterhaltsberechtigten kann als Unterhaltsleistung nur dann angesehen werden, wenn es sich hiebei um eine Lebensversicherung handelt, die unter den gegebenen Umständen für die Aufrechterhaltung der entsprechenden Lebensumstände notwendig und in diesem Ausmaß auch üblich ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 626/88
    Entscheidungstext OGH 28.07.1988 7 Ob 626/88
  • 7 Ob 191/05x
    Entscheidungstext OGH 14.12.2005 7 Ob 191/05x
    Vgl auch
  • 2 Ob 67/09f
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 Ob 67/09f
    Vgl auch
  • 7 Ob 179/11s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 179/11s
    Beisatz: Es besteht zur Zeit kein sachlich gerechtfertigter Grund, von der bisherigen Judikatur abzugehen, hat doch ? wie bereits in der Entscheidung 8 Ob 75/10b dargelegt wurde ? die staatliche Pensionsversicherung ihre Funktion der Existenzsicherung im Alter noch nicht verloren. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0009619

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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