Norm
VersVG §44Rechtssatz
Bei Versicherungsagenten handelt es sich um Personen, die in der Regel auf Provisionsbasis arbeiten. Demnach kann im Hinblick auf Umstände, die allenfalls für den Abschluß einer Versicherung von Bedeutung sein könnten, eine Interessenkollission zwischen dem Versicherer einerseits und dem Agenten andererseits bestehen. Dies rechtfertigt ein gewisses Mißtrauen des Versicherers gegenüber dem Agenten. Der Gesetzgeber will diesem, in der Natur der Beziehung der beiden zueinander begründeten Mißtrauen dann Regelung tragen, wenn der Versicherer dadurch, daß er den Agenten lediglich mit der Vermittlung, nicht aber mit dem Abschluß von Verträgen, zu erkennen gibt, daß es sich bei dem Agenten um eine Person handelt, der er nicht allzu viel Handelsspielraum einräumen will. Für derartige Fälle durchbricht also der Gesetzgeber den sonst geltenden Grundsatz, daß derjenige, der sich im geschäftlichen Verkehr einer anderen Person bedient, für Handlungen und Erklärungen dieser Person einzustehen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0080432Dokumentnummer
JJR_19880728_OGH0002_0070OB00026_8800000_001