Beisatz: Demnach kann nach dem § 46 Abs 3 StGB die bedingte Entlassung auch allein aus generalpräventiven Erwägungen abgelehnt werden. Dies allerdings nur, wenn aus besonderen Gründen im Einzelfall Bedenken gegen die bedingte Entlassung bestehen. (T1)
Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich gebotene Beachtung der Erfordernisse der Generalprävention bei Prüfung der Wirksamkeit strafrechtlicher Maßnahmen (hier §§ 43 Abs 1, 43 a Abs 1 bis 4). (T2)