Norm
StGB §46Rechtssatz
Nach der Intention des Gesetzesgebers soll das Institut der bedingten Entlassung bei keinem Straftatbestand und auch bei keiner Tätergruppe aus generalpräventiven Erwägungen grundsätzlich ausgeschlossen sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0091771Dokumentnummer
JJR_19880802_OGH0002_0150OS00094_8800000_001