Norm
StPO §258 BbRechtssatz
Dem Gericht ist es nicht verwehrt, auch Widersprüche (in den Angaben eines Angeklagten) zu an sich nicht direkt prozeßentscheidenden Themen zur Beurteilung der Aussageehrlichkeit heranzuziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0098462Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.10.2014