Norm
StPO §285a Z2Rechtssatz
Wird in der Anmeldung kein Nichtigkeitsgrund bezeichnet und die Ausführung verspätet überreicht, so ist die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285a Z 2 StPO (nicht Z 1) zurückzuweisen, weil sie wohl rechtzeitig "angemeldet", aber auf die in der verspäteten Ausführung geltend gemachten Gründe nicht Bedacht zu nehmen ist (wie SSt 4/39, 8/73, 9/69 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0100168Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.10.2020