Norm
StPO §473 Abs2Rechtssatz
Ein Berufungsgericht verstößt gegen die zwingende Vorschrift des § 473 Abs 2 StPO, wenn es nicht alle Zeugen und Sachverständigen, die in der Hauptverhandlung in erster Instanz gehört worden waren, noch einmal vernimmt, obwohl es Bedenken gegen die Feststellungen des Erstgerichtes hat oder die Vernehmung neuer Zeugen und Sachverständigen für erforderlich hält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0101769Dokumentnummer
JJR_19880818_OGH0002_0120OS00092_8800000_001