Norm
StGB §209Rechtssatz
§ 209 StGB verlangt nicht die Bereitwilligkeit des betroffenen Jugendlichen zur Vornahme tatbildmäßiger Unzuchtshandlungen. Als Tathandlung genügt schon das Treiben gleichgeschlechtlicher Unzucht mit einer männlichen jugendlichen Person. Durch das Wort "mit" wird nur dem Erfordernis einer Beteiligung des Jugendlichen an den unzüchtigen Handlungen Ausdruck verliehen, mag diese auch nur in einer erzwungenen Duldung der Aktivitäten des Täters bestehen. Demnach kommt es weder auf die Freiwilligkeit des Schutzobjekts noch darauf an, daß dieses selbst mittätig geworden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0095422Dokumentnummer
JJR_19880818_OGH0002_0110OS00093_8800000_002