Norm
StPO §2Rechtssatz
Nach der Rechtsnatur der Ermächtigungsdelikte besteht kein Anlaß, den Verletzten dahin zu befragen, ob er die erteilte Ermächtigung (etwa) zurücknehme; dies auch nicht im Fall der Entschlagung von der Zeugenaussage. Verteidigungsrechte des Angeklagten werden durch die Abweisung eines dahin gehenden Antrags jedenfalls nicht geschmälert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0096024Dokumentnummer
JJR_19880824_OGH0002_0140OS00109_8800000_002