RS OGH 1988/8/24 14Os109/88, 15Os10/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.08.1988
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Norm

StPO §2
StPO §281 Abs1 Z4 B

Rechtssatz

Nach der Rechtsnatur der Ermächtigungsdelikte besteht kein Anlaß, den Verletzten dahin zu befragen, ob er die erteilte Ermächtigung (etwa) zurücknehme; dies auch nicht im Fall der Entschlagung von der Zeugenaussage. Verteidigungsrechte des Angeklagten werden durch die Abweisung eines dahin gehenden Antrags jedenfalls nicht geschmälert.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 109/88
    Entscheidungstext OGH 24.08.1988 14 Os 109/88
    Veröff: SSt 59/56
  • 15 Os 10/91
    Entscheidungstext OGH 21.03.1991 15 Os 10/91
    Vgl auch; Beisatz: Aus der Bestimmung des § 47 a StPO, die eine Fürsorgepflicht in bezug auf den durch eine Straftat Verletzten normiert, kann eine Verpflichtung des Gerichtes, den Verletzten zu einer den Angeklagten begünstigenden Rücknahme der erteilten Ermächtigung und/oder des gestellten Verfolgungsantrages anzuleiten, nicht abgeleitet werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0096024

Dokumentnummer

JJR_19880824_OGH0002_0140OS00109_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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