Norm
StGB §127 ERechtssatz
Hat sich der Vermieter einer Wohnung die Verfügungsmacht und damit den (Obergewahrsam) Gewahrsam über (mitvermietete) Möbelstücke vorbehalten, so liegt kein "Anvertrauen" im Sinne des § 133 StGB vor. Zueignung dieser Sachen begründet demnach Diebstahl.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0093616Dokumentnummer
JJR_19880824_OGH0002_0140OS00109_8800000_001