RS OGH 1988/8/30 2Ob1047/88

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Veröffentlicht am 30.08.1988
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Norm

ABGB §1311 Ib
StVO §5 H

Rechtssatz

§ 5 Abs 1 StVO ist eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB. Ihr Schutzzweck liegt, wie es sich aus dem Verbot, in alkoholisiertem Zustand ein Fahrzeug in Betrieb zu nehmen oder zu lenken, eindeutig ergibt, in der Vermeidung jeder durch die Teilnahme alkoholisierter Fahrzeuglenker am allgemeinen Verkehr bedingten Gefahrenlage. Die Vermeidung von Verkehrsunfällen unter Beteiligung von alkoholisierten Lenkern liegt im Schutzbereich der Norm.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 1047/88
    Entscheidungstext OGH 30.08.1988 2 Ob 1047/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0027576

Dokumentnummer

JJR_19880830_OGH0002_0020OB01047_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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