RS OGH 1988/8/30 15Os105/88

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Veröffentlicht am 30.08.1988
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Norm

StPO §285a
StPO §462

Rechtssatz

Die Bezahlung einer Geldstrafe innerhalb offener (Rechtsmittelfrist oder) Einspruchsfrist ist gleichermaßen wie die Erklärung, eine Freiheitsstrafe sofort antreten zu wollen, regelmäßig als konkludente Erklärung eines (Rechtsmittelverzichts oder) Einspruchsverzichts zu verstehen, und zwar insbesondere dann, wenn sie durch die folgende Nichterhebung eines (Rechtsmittels oder) Einspruchs durch den Erklärenden als solche verifiziert wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0099994

Dokumentnummer

JJR_19880830_OGH0002_0150OS00105_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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