Norm
StGB §32Rechtssatz
Die für die Strafbemessung maßgebende Schuld des Täters (§ 32 StGB) wird beim Totschlag regelmäßig durch das Ausmaß der allgemeinen Begreiflichkeit des tatbestandsmäßigen Affekts, die sich auch auf dessen tatkausale Heftigkeit erstrecken muß, entscheidend mitgeprägt:
je größer die Wahrscheinlichkeit zu veranschlagen ist, daß auch ein rechtstreuer Durchschnittsmensch in der Situation des Täters in eine derartige Gemütsverfassung geraten könnte, desto geringer ist dessen Schuld, je geringer diese Wahrscheinlichkeit, desto größer seine Schuld.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0090693Dokumentnummer
JJR_19880830_OGH0002_0150OS00082_8800000_001