RS OGH 1988/8/31 9ObA177/88, 9ObA355/93, 8ObA46/08k, 9ObA127/12k

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Veröffentlicht am 31.08.1988
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Norm

GewO 1859 §82 litb

Rechtssatz

§ 82 lit b GewO 1859 setzt ein Verschulden des Arbeitnehmers an der Erfüllung des Entlassungstatbestandes nicht voraus (Hier: möglicherweise durch Alkoholmissbrauch verursachte Gehirnschrumpfung, die zur Zurechnungsfähigkeit führte).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 177/88
    Entscheidungstext OGH 31.08.1988 9 ObA 177/88
    Veröff: Arb 10728
  • 9 ObA 355/93
    Entscheidungstext OGH 16.03.1994 9 ObA 355/93
    nur: § 82 lit b GewO 1859 setzt ein Verschulden des Arbeitnehmer an der Erfüllung des Entlassungstatbestandes nicht voraus. (T1)
  • 8 ObA 46/08k
    Entscheidungstext OGH 02.09.2008 8 ObA 46/08k
    nur T1; Beisatz: Bei dauernder Dienstunfähigkeit ist das Entlassungsrecht gegeben, ohne dass es auf ein Verschulden des Arbeitnehmers ankäme und ohne dass der Entlassungstatbestand auf den Fall der von Anfang an gegebenen Arbeitsunfähigkeit einzuschränken wäre. (T2); Beisatz: Hier: Dauernde Unfähigkeit des Klägers, den Beruf des Pflasterers weiter auszuüben, aufgrund eines Sehnenleidens im rechten Arm. (T3); Bem: Mit Auseinandersetzung mit der Kritik der Lehre. (T4)
  • 9 ObA 127/12k
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 9 ObA 127/12k
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2013/21

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0060274

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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