Norm
GewO 1859 §82 litbRechtssatz
§ 82 lit b GewO 1859 setzt ein Verschulden des Arbeitnehmers an der Erfüllung des Entlassungstatbestandes nicht voraus (Hier: möglicherweise durch Alkoholmissbrauch verursachte Gehirnschrumpfung, die zur Zurechnungsfähigkeit führte).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0060274Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.06.2015