Norm
AngG §11 Abs2Rechtssatz
Das Bestehen einer gemäß § 11 Abs 2 AngG zulässigerweise getroffenen (abweichenden) Vereinbarung über den Ausschluß von Provisionsansprüchen aus Geschäften, die ohne Mitwirkung des Vertreters zustandekommen, ist eine den grundsätzlichen Anspruch nach § 11 Abs 2 AngG vernichtende Tatsache, die vom Arbeitnehmer zu behaupten und unter Beweis zu stellen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Beweislast, Angestellte, Entgelt, Beteiligung, Belohnung, Vergütung, dispositiv, Handelsvertreter, Gebietsvertreter, Bezirksvertreter, Behauptungslast, Prozeß, Verfahren, Geltendmachung, DirektgeschäftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028010Dokumentnummer
JJR_19880831_OGH0002_009OBA00158_8800000_001