Norm
VBG §32Rechtssatz
Liegen alle Entscheidungsgrundlagen vor und ist die weitere Verzögerung des Ausspruches der Kündigung oder Entlassung (hier: rund ein Monat bis zur Zustellung der Entlassung, wobei in diesem Zeitraum die Weihnachtsfeiertage lagen) nur auf die Untätigkeit des zur Entscheidung berufenen Organs zurückzuführen, so ist die Kündigung bzw Entlassung nicht rechtzeitig ausgesprochen worden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0082165Dokumentnummer
JJR_19880831_OGH0002_009OBA00182_8800000_003