Norm
AngG §11 Abs2Rechtssatz
Die Worte "mangels besonderer Vereinbarung" besagen, daß trotz ausdrücklicher Bestellung als alleiniger Vertreter des Arbeitgebers für einen bestimmten Bezirk der Gebietsschutz durch abweichende Vereinbarung eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: dispositiv, Angestellte, Entgelt, Bezirksvertreter, Gebietsvertreter, Einschränkung, Ausschluß, Provision, Beteiligung, Vergütung, Regionalvertreter, Vermittler, AgentEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028014Dokumentnummer
JJR_19880831_OGH0002_009OBA00158_8800000_002