RS OGH 1988/8/31 9ObA177/88, 9ObA99/05g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.1988
beobachten
merken

Norm

AngG §23 Abs7 VII
ArbAbfG §2

Rechtssatz

Ist der Arbeitnehmer zwar gerechtfertigt entlassen worden (hier: § 82 lit b GewO 1859), trifft ihn aber an der Erfüllung des Entlassungstatbestandes kein Verschulden, da er bereits seit längerer Zeit absolut dispositionsunfähig und diskretionsunfähig war, steht ihm eine Abfertigung zu.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Ende, Beendigung, Auflösung, Angestellte, schuldhaft, Handlungsfähigkeit, Deliktsfähigkeit, Arbeiter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0029302

Dokumentnummer

JJR_19880831_OGH0002_009OBA00177_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten