Norm
AngG §23 Abs7 VIIRechtssatz
Ist der Arbeitnehmer zwar gerechtfertigt entlassen worden (hier: § 82 lit b GewO 1859), trifft ihn aber an der Erfüllung des Entlassungstatbestandes kein Verschulden, da er bereits seit längerer Zeit absolut dispositionsunfähig und diskretionsunfähig war, steht ihm eine Abfertigung zu.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Ende, Beendigung, Auflösung, Angestellte, schuldhaft, Handlungsfähigkeit, Deliktsfähigkeit, ArbeiterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0029302Dokumentnummer
JJR_19880831_OGH0002_009OBA00177_8800000_001