RS OGH 1988/8/31 1Ob629/88, 7Ob550/90 (7Ob551/90), 7Ob298/04f, 1Ob191/14s, 7Ob206/17w, 4Ob82/22w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.1988
beobachten
merken

Norm

ABGB §918 Ia
ABGB §918 III
ABGB §918 IVa
ABGB §920
ABGB §921

Rechtssatz

Im Falle des Leistungsverzuges des Sachschuldners hat der Gläubiger zwar die Wahl, entweder Erfüllung und (bei Verschulden) den Ersatz des Verspätungsschadens zu begehren oder vom Vertrag zurückzutreten und den Ersatz des Nichterfüllungsschadens zu begehren, der insbesondere in den Mehrkosten eines getätigten Deckungskaufes besteht; hält der Gläubiger aber am Vertrag fest und fordert dessen Erfüllung, kann er die Mehrkosten der Ersatzbeschaffung, die er tätigte, um einen wegen des Ausbleibens der Leistung des Schuldners drohenden gänzlichen oder teilweisen Betriebsstillstand zu vermeiden, nicht als (durch die Ersatzbeschaffung gerade vermiedenen) Verzögerungsschaden ersetzt begehren. Bei ausdrücklicher Erklärung, am Vertrag festzuhalten, ist das Begehren auf Ersatz des Differenzschadens aber auch nicht als schlüssiger Rücktritt vom Vertrag zu verstehen. Das Verlangen auf Vertragserfüllung schließt vielmehr den Zuspruch eines Differenzschadens aus.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 629/88
    Entscheidungstext OGH 31.08.1988 1 Ob 629/88
    Veröff: SZ 61/179
  • 7 Ob 550/90
    Entscheidungstext OGH 25.04.1990 7 Ob 550/90
    nur: Im Falle des Leistungsverzuges des Sachschuldners hat der Gläubiger zwar die Wahl, entweder Erfüllung und (bei Verschulden) den Ersatz des Verspätungsschadens zu begehren oder vom Vertrag zurückzutreten und den Ersatz des Nichterfüllungsschadens zu begehren. (T1)
    Veröff: SZ 63/65
  • 7 Ob 298/04f
    Entscheidungstext OGH 12.01.2005 7 Ob 298/04f
    Auch; nur: Im Falle des Leistungsverzuges des Sachschuldners hat der Gläubiger zwar die Wahl, entweder Erfüllung und (bei Verschulden) den Ersatz des Verspätungsschadens zu begehren oder vom Vertrag zurückzutreten und den Ersatz des Nichterfüllungsschadens zu begehren, der insbesondere in den Mehrkosten eines getätigten Deckungskaufes besteht. (T2)
  • 1 Ob 191/14s
    Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 191/14s
    Vgl auch
  • 7 Ob 206/17w
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 7 Ob 206/17w
    Vgl
  • 4 Ob 82/22w
    Entscheidungstext OGH 24.05.2022 4 Ob 82/22w
    Vgl; nur T1; Beisatz: Unter Abzug der Eigenleistung (hier: Pachtvertrag). (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0018266

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten