Norm
ABGB §918 IaRechtssatz
Im Falle des Leistungsverzuges des Sachschuldners hat der Gläubiger zwar die Wahl, entweder Erfüllung und (bei Verschulden) den Ersatz des Verspätungsschadens zu begehren oder vom Vertrag zurückzutreten und den Ersatz des Nichterfüllungsschadens zu begehren, der insbesondere in den Mehrkosten eines getätigten Deckungskaufes besteht; hält der Gläubiger aber am Vertrag fest und fordert dessen Erfüllung, kann er die Mehrkosten der Ersatzbeschaffung, die er tätigte, um einen wegen des Ausbleibens der Leistung des Schuldners drohenden gänzlichen oder teilweisen Betriebsstillstand zu vermeiden, nicht als (durch die Ersatzbeschaffung gerade vermiedenen) Verzögerungsschaden ersetzt begehren. Bei ausdrücklicher Erklärung, am Vertrag festzuhalten, ist das Begehren auf Ersatz des Differenzschadens aber auch nicht als schlüssiger Rücktritt vom Vertrag zu verstehen. Das Verlangen auf Vertragserfüllung schließt vielmehr den Zuspruch eines Differenzschadens aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0018266Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.07.2022