RS OGH 1988/8/31 9ObA152/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.1988
beobachten
merken

Norm

AngG §26 Z2 III2d

Rechtssatz

Der Entzug des auch für private Zwecke zur Verfügung gestellten Firmenfahrzeuges bei schwerwiegendem, nicht entkräftetem Verdacht, der Arbeitnehmer habe es in alkoholisiertem Zustand gelenkt, ist subjektiv nicht rechtswidrig und berechtigt den Arbeitnehmer nicht zum Austritt.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 152/88
    Entscheidungstext OGH 31.08.1988 9 ObA 152/88

Schlagworte

SW: Angestellte, Arbeitsverhältnis, Dienstverhältnis, Ende, Beendigung, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Lohn, Gehalt, Entgelt, Dienstfahrzeug, Schmälerung, Vorenthalten, Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0029290

Dokumentnummer

JJR_19880831_OGH0002_009OBA00152_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten