Norm
AngG §26 Z2 III2dRechtssatz
Der Entzug des auch für private Zwecke zur Verfügung gestellten Firmenfahrzeuges bei schwerwiegendem, nicht entkräftetem Verdacht, der Arbeitnehmer habe es in alkoholisiertem Zustand gelenkt, ist subjektiv nicht rechtswidrig und berechtigt den Arbeitnehmer nicht zum Austritt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Arbeitsverhältnis, Dienstverhältnis, Ende, Beendigung, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Lohn, Gehalt, Entgelt, Dienstfahrzeug, Schmälerung, Vorenthalten, AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0029290Dokumentnummer
JJR_19880831_OGH0002_009OBA00152_8800000_001