Norm
ASGG §54Rechtssatz
Es wird festgestellt, daß Überstunden, die von Radar-Flugverkehrskontrolloren beim Bundesamt für Zivilluftfahrt im Schichtdienst geleistet werden und die nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages für die BAZ-Bediensteten zu entschädigen sind, nach Maßgabe des Art VI des KollV abzugelten sind und hiebei jeweils ein einhundertsiebenundfünfzigstel des dem betreffenden Dienstnehmer zustehenden Gehaltes nach Anhang I des Kollektivvertrages zur Grundlage der Berechnung des Grundstundengehaltes zu nehmen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085553Dokumentnummer
JJR_19880831_OGH0002_009OBA00505_8700000_001