Norm
JN §19Rechtssatz
Bedenken eines Richters gegen die Prozeßfähigkeit einer Partei lassen nicht von vornherein den Schluß zu, daß er in der Sache selbst aus anderen als aus sachlichen Gründen entscheiden werde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0046079Dokumentnummer
JJR_19880901_OGH0002_0080OB00030_8800000_001