Norm
ASVG §255 Abs2 BaRechtssatz
Die Formulierung der gemäß § 135 Abs 7 nö LAO, LGBl 9020-2, erlassenen Verordnung der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Lehrlingsausbildungsstelle und Fachausbildungsstelle für Niederösterreich vom 03.11.1980 (Anlage A 1 Einleitung zum 1.Teil) "unter Berücksichtigung des Produktionsgebietes des Prüfungswerbers" bedeutet, daß weitgehend auf regionale Unterschiede in den Produktionsformen Rücksicht zu nehmen und der Lehrling in jenen Zweigen der Landwirtschaft, die seiner Region nicht entsprechen, offensichtlich nur Grundkenntnisse, nicht ab er eine umfassende Ausbildung aufweisen muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0066197Dokumentnummer
JJR_19880906_OGH0002_010OBS00041_8800000_001