RS OGH 1988/9/6 11Os104/88 (11Os113/88), 13Os9/01, 15Os164/07t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.1988
beobachten
merken

Norm

StPO §267 B

Rechtssatz

Auch wenn die Anklageschrift keinen Endzeitpunkt der Tatzeit enthält, kann sie sich äußerstenfalls auf Taten beziehen, die bis zum Tag ihrer Abfassung begangen wurden. Eine zeitliche Erstreckung des sodann vom Gericht gefällten Schuldspruchs auch auf erst darnach begangene (andere oder gleichartige) Taten des Angeklagten ist im Sinn des § 267 StPO nur zulässig, wenn in der Zwischenzeit eine entsprechende Anklageausdehnung stattfand. Der Antrag des Staatsanwalt in der Hauptverhandlung auf Schuldspruch "im Sinn der Anklageschrift" ist einer solchen Anklageausehnung nicht gleichzuachten, weil auch dadurch der von der Anklage umfasste Zeitraum nicht geändert wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0098760

Dokumentnummer

JJR_19880906_OGH0002_0110OS00104_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten