RS OGH 1988/9/6 10ObS177/88

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Veröffentlicht am 06.09.1988
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Norm

ASVG §175

Rechtssatz

Das Aufsuchen eines Friseurs zum Schneiden der Haare ist eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit, auch wenn ein gepflegtes Erscheinungsbild für den vom Versicherten ausgeübten Beruf in besonderem Maß erforderlich ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084202

Dokumentnummer

JJR_19880906_OGH0002_010OBS00177_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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