Norm
ASVG §175Rechtssatz
Das Aufsuchen eines Friseurs zum Schneiden der Haare ist eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit, auch wenn ein gepflegtes Erscheinungsbild für den vom Versicherten ausgeübten Beruf in besonderem Maß erforderlich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084202Dokumentnummer
JJR_19880906_OGH0002_010OBS00177_8800000_001