Norm
ASVG §177 Abs2Rechtssatz
Die Anerkennung auch anderer Krankheiten als der bereits in Anlage 1 zum ASVG erfaßten ist nur durch den Träger der Unfallversicherung möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084390Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.04.2016