Norm
ZPO §530 Abs1 Z7 G1Rechtssatz
Können Tatsachen erwiesen werden, die bereits vor Schluss der Verhandlung vorhanden waren, können als Wiederaufnahmsgrund auch Beweise herangezogen werden, die zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung noch nicht zur Verfügung standen. Baut ein später eingeholtes Gutachten auf einer neuen wissenschaftlichen Erkenntnismethode auf, die zur Zeit des Vorprozesses noch nicht bekannt war, handelt es sich um ein neues Beweismittel im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0044733Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.02.2018