RS OGH 1988/9/6 10ObS177/88, 10ObS29/93, 10ObS238/00y, 10ObS129/09g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.1988
beobachten
merken

Norm

ASVG §175 Abs1

Rechtssatz

Zu den dem privaten unversicherten Lebensbereich zuzurechnenden Verrichtungen zählen vor allem die notwendigen und selbstverständlichen Dinge, denen jeder Mensch völlig unabhängig von seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen pflegt; und zwar auch dann, wenn sie zugleich für die Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis vielfach sogar unentbehrlich sind (hier: Unfall auf der Fahrt zum Friseur).

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 177/88
    Entscheidungstext OGH 06.09.1988 10 ObS 177/88
    Veröff: SSV-NF 2/89
  • 10 ObS 29/93
    Entscheidungstext OGH 27.04.1993 10 ObS 29/93
    Beisatz: Solche Verhaltensweisen, die der Verletzte aus eigenwirtschaftlichen Gründen setzt, können nur dann als von der Unfallversicherung geschützt angesehen werden, wenn sie infolge der Ausübung der geschützten Tätigkeit unter einem erhöhten Gefahrenrisiko durchgeführt werden mussten. (T1)
  • 10 ObS 238/00y
    Entscheidungstext OGH 19.09.2000 10 ObS 238/00y
    Auch; Beis wie T1
  • 10 ObS 129/09g
    Entscheidungstext OGH 10.11.2009 10 ObS 129/09g
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084662

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten