Norm
ASVG §175 Abs1Rechtssatz
Zu den dem privaten unversicherten Lebensbereich zuzurechnenden Verrichtungen zählen vor allem die notwendigen und selbstverständlichen Dinge, denen jeder Mensch völlig unabhängig von seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen pflegt; und zwar auch dann, wenn sie zugleich für die Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis vielfach sogar unentbehrlich sind (hier: Unfall auf der Fahrt zum Friseur).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084662Zuletzt aktualisiert am
19.01.2010