Norm
ASVG §255 CaRechtssatz
Der Anspruch auf Weitergewährung einer befristeten Invaliditätspension hängt davon ab, ob der Versicherte nach Ablauf der Frist für die diese zuerkannt wurde als invalid im Sinne des § 255 ASVG gilt. Ein Vergleich mit den Verhältnissen zur Zeit der Zuerkennung der Invaliditätspension, wie er bei der Entziehung einer Leistung notwendig ist (SSV-NF 1/43, vgl auch SSV-NF 1/44) ist nicht anzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084975Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.08.2015