RS OGH 1988/9/6 10ObS46/88, 10ObS76/03d, 10ObS73/15f

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Veröffentlicht am 06.09.1988
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Norm

ASVG §255 Ca

Rechtssatz

Der Anspruch auf Weitergewährung einer befristeten Invaliditätspension hängt davon ab, ob der Versicherte nach Ablauf der Frist für die diese zuerkannt wurde als invalid im Sinne des § 255 ASVG gilt. Ein Vergleich mit den Verhältnissen zur Zeit der Zuerkennung der Invaliditätspension, wie er bei der Entziehung einer Leistung notwendig ist (SSV-NF 1/43, vgl auch SSV-NF 1/44) ist nicht anzustellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084975

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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