- 10 ObS 200/88
Veröff: SSV-NF 2/92
- 10 ObS 193/88
nur: Die PVAng ist eine Berufsversicherung (Berufsgruppenversicherung), deren Leistungen bereits einsetzen, wenn der Versicherte infolge seines körperlichen und/oder geistigen Zustandes einen Beruf seiner Berufsgruppe nicht mehr ausüben kann. Dabei ist von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt ausgeübt hat. (T1) Beisatz: Dies jedoch nur der Art nach und nicht nach der Gestaltung der Tätigkeit an einem bestimmten Arbeitsplatz. Hierauf kann nur gemäß
§ 273 Abs 3 ASVG Bedacht genommen werden. (T2) Veröff: SSV-NF 3/41
- 10 ObS 342/89
Auch; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob ein Versicherter als Arbeiter oder als Angestellter eingeordnet war, sondern ob er Arbeitertätigkeiten oder Angestelltentätigkeiten verrichtet hat. (T3)
- 10 ObS 329/89
- 10 ObS 160/89
Beisatz: Die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit ist auch dann maßgeblich, wenn sie schon längere Zeit zurückliegt. (T4) Veröff: SZ 62/156 = SSV-NF3/108
- 10 ObS 30/90
Beisatz: Dabei kommt es allerdings nur darauf an, welcher Berufsart die Tätigkeit des Versicherten allgemein und nicht nach ihrer besonderen Ausprägung an einem bestimmten Arbeitsplatz zuzuordnen ist. (T5) Veröff: SSV-NF 4/17
- 10 ObS 447/89
- 10 ObS 15/90
nur: Dabei ist von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt ausgeübt hat. (T6) Veröff: SSV-NF 4/38
- 10 ObS 241/90
nur: Dabei ist von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt ausgeübt hat. Dieser Beruf bestimmt das Verweisungsfeld, dh die Summe aller Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen. (T7) Beis wie T2; Veröff: SSV-NF 4/101
- 10 ObS 80/91
Veröff: SSV-NF 5/34
- 10 ObS 149/92
nur T7
- 10 ObS 88/92
nur T1; Beis wie T3; Veröff: SSV-NF 6/53
- 10 ObS 3/93
Vgl auch
- 10 ObS 92/93
Beisatz: Orchestermusiker, dessen Ausbildung auch die Anstellungserfordernisse für eine Tätigkeit als Lehrer an einem Konservatorium oder einer Musikschule erfüllt, kann auch auf diese Tätigkeiten verwiesen werden. (T8)
- 10 ObS 138/93
- 10 ObS 203/94
nur T7
- 10 ObS 285/94
- 10 ObS 101/95
- 10 ObS 117/95
nur T1; Beisatz: Aber auch innerhalb der Berufsgruppe darf ein Angestellter nicht auf Berufe verwiesen werden, die für ihn einen unzumutbaren sozialen Abstieg bedeuten würden. (T9)
- 10 ObS 142/95
- 10 ObS 2308/96a
Entscheidungstext OGH 08.10.1996 10 ObS 2308/96a
nur T6; Beis wie T4
- 10 ObS 21/98f
Beisatz: Hier: Geschäftsleiter einer Bank. (T10)
- 10 ObS 170/98t
- 10 ObS 211/98x
Veröff: SZ 71/106
- 10 ObS 239/98i
Beis wie T9
- 10 ObS 206/98m
nur T7
- 10 ObS 271/98w
Beisatz: Auszugehen ist bei der Prüfung der Verweisungsmöglichkeit auf die für den zuletzt ausgeübten Beruf notwendige Ausbildung sowie die hiefür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Kenntnissen, die im Rahmen einer Jahrzehnte zurückliegenden Ausbildung erworben wurden, jedoch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ohne jede Bedeutung waren, kommt keine Bedeutung zu. (T11)
- 10 ObS 84/99x
Vgl auch; nur T7
- 10 ObS 198/99m
nur: Die PVAng ist eine Berufsversicherung (Berufsgruppenversicherung), deren Leistungen bereits einsetzen, wenn der Versicherte infolge seines körperlichen und/oder geistigen Zustandes einen Beruf seiner Berufsgruppe nicht mehr ausüben kann. Dabei ist von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt ausgeübt hat. Dieser Beruf bestimmt das Verweisungsfeld, dh die Summe aller Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen. (T12)
- 10 ObS 100/99z
Vgl auch; nur T7; Beis wie T4
- 10 ObS 67/01b
Vgl; nur T12; Beis wie T9; Beisatz: Dabei ist in der Regel von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hat. (T13) Beisatz: Eine Verweisung auf eine völlig anders gelagerte Sparte ist nicht zulässig. (T14)
- 10 ObS 72/01p
nur T12
- 10 ObS 12/01i
nur T12
- 10 ObS 307/01x
Beisatz: Hier: Sonderkindergärtnerin. (T15)
- 10 ObS 47/02p
Vgl auch; Beisatz: Bei Inanspruchnahme einer Leistung aus der österreichischen Pensionsversicherung ist die Verweisbarkeit unabhängig vom Wohnsitz des Versicherten nach den Verhältnissen auf dem österreichischen Arbeitsmarkt zu beurteilen. (T16)
- 10 ObS 3/02t
Auch; nur T12; Beis wie T9
- 10 ObS 173/02t
nur T12; Beis wie T9; Beis wie T13; Beis wie T14
- 10 ObS 78/02x
nur T12
- 10 ObS 240/02w
nur T1; Beis wie T13
- 10 ObS 80/04v
- 10 ObS 12/05w
Auch; nur T12; Beis wie T14
- 10 ObS 71/06y
nur T1; Beis wie T9
- 10 ObS 93/06h
nur T1; Beis wie T9
- 10 ObS 2/10g
nur T7; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Croupier. (T17)
- 10 ObS 112/13p
Entscheidungstext OGH 12.09.2013 10 ObS 112/13p
nur T7
- 10 ObS 43/14t
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 10 ObS 43/14t
nur T12; Beis wie T14
- 10 ObS 125/14a
Entscheidungstext OGH 21.10.2014 10 ObS 125/14a
Beisatz: Ob die Verweisung mit einem Branchenwechsel verbunden ist, ist nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung. (T18)
- 10 ObS 137/14s
Entscheidungstext OGH 16.12.2014 10 ObS 137/14s