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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, in der Beschwerdesache der beschwerdeführenden Partei Zverlags GmbH in K, vertreten durch Dr. Ruth Hütthaler-Brandauer, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Otto-Bauer-Gasse 4, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 25. September 2003, Zl. ABK-237/03, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A. der Vorschreibung von Anzeigenabgabe als verspätet, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Der Magistrat der Stadt Wien wies mit Bescheid vom 6. November 2002 (Spruchpunkt I.) die am 17. Oktober 2002 per Fax eingebrachte Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den näher bezeichneten (erstinstanzlichen) Bescheid vom 11. April 2002 als nicht fristgerecht eingebracht zurück.
Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 25. September 2003 wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei vom 2. Mai 2002, eingebracht am 17. Oktober 2002, soweit sie sich nicht gegen die Vorschreibung eines Verspätungs- und eines Säumniszuschlages, sondern gegen die Festsetzung der Anzeigenabgabe richte, als unbegründet ab (Spruchpunkt I.).
Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof "wegen formalrechtlicher und in eventu inhaltlicher Rechtswidrigkeit". Sie erachtet sich durch ihn in ihrem Recht "auf Berücksichtigung der Bestimmungen des § 71 AVG sich ergebenden Rechtes auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und daher in unserm Recht auf Sachentscheidung über die Berufung vom 2.5.2002 verletzt".
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg. Nr. 10.511/A).
Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wurde der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet, wobei durch die ausdrückliche und unmissverständliche Bezeichnung des Beschwerdepunktes dieser einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 5. September 2002, Zl. 2000/02/0063, mwN).
Wie sich aus der von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt, wurde mit diesem nicht, und zwar auch nicht durch Bestätigung einer erstinstanzlichen Entscheidung, über einen von der beschwerdeführenden Partei gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgesprochen. Die belangte Behörde hat vielmehr ausdrücklich nach dem Inhalt ihres Spruches eine Sachentscheidung über die Berufung der beschwerdeführenden Partei vom 2. Mai 2002, "eingebracht am 17. Oktober 2002", getroffen, sodass die beschwerdeführende Partei auch nicht in dem von ihr als (weiteren) Beschwerdepunkt bezeichneten Recht auf Sachentscheidung über die genannte Berufung verletzt sein kann.
Besteht aber solcherart nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung des von der beschwerdeführenden Partei im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Rechtes, so erweist sich die Beschwerde entsprechend der oben dargelegten Rechtslage als nicht zulässig. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Auf das Vorliegen einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides war daher nicht näher einzugehen.
Wien, am 15. Dezember 2003
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003170317.X00Im RIS seit
01.04.2004