Norm
ABGB §1168aRechtssatz
Sind bei Straßenbauten vertraglich die Fälle höherer Gewalt aufgezählt (zB Rutschungen) und ist aber vereinbart, daß Niederschläge welcher Art und welchen Ausmaßes immer niemals höhere Gewalt darstellen, fallen auch Hangrutschungen größeren Ausmaßes dann nicht unter diesen Begriff, wenn sie auf Niederschläge zurückzuführen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0022179Dokumentnummer
JJR_19880906_OGH0002_0050OB00582_8800000_004