RS OGH 1988/9/6 5Ob582/88, 7Ob50/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.1988
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Norm

ABGB §1168a
ABGB §1311 Ia

Rechtssatz

Sind bei Straßenbauten vertraglich die Fälle höherer Gewalt aufgezählt (zB Rutschungen) und ist aber vereinbart, daß Niederschläge welcher Art und welchen Ausmaßes immer niemals höhere Gewalt darstellen, fallen auch Hangrutschungen größeren Ausmaßes dann nicht unter diesen Begriff, wenn sie auf Niederschläge zurückzuführen sind.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 582/88
    Entscheidungstext OGH 06.09.1988 5 Ob 582/88
    Veröff: WBl 1988,401
  • 7 Ob 50/88
    Entscheidungstext OGH 19.01.1989 7 Ob 50/88
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Heftiger Sturm riß die zur Abdeckung des Bootes dienende Persenning auf; durch das dann eindringende Regenwasser wurde das Boot beschädigt. (T1) Veröff: VersRdSch 1989,286 = VersR 1989,1179

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0022179

Dokumentnummer

JJR_19880906_OGH0002_0050OB00582_8800000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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