Norm
ASVG §175 Abs2 Z1Rechtssatz
Ein Weg, der sowohl der versicherten Tätigkeit, wie auch Interessen diente die außerhalb der versicherten Tätigkeit lagen, steht in kausalem Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit, wenn diese zwar nur eine von mehreren jedoch eine wesentliche Bedingung des Weges darstellte (gemischter Weg).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084903Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017