Norm
ASGG §74 Abs2Rechtssatz
Aus dem Wort "hat" ergibt sich, daß das Gericht unter den dort genannten Voraussetzungen im Sinne des Antrages des Klägers entscheiden muß, wobei es keiner Gefährdungsbescheinigung bedarf. Der Antrag des Versicherten darf in der Regel nach § 74 Abs 2 ASGG nicht deshalb abgewiesen werden, weil ihm der beklagte Versicherungsträger die Leistung, die Gegenstand der Klage ist, nach § 71 Abs 2 ASGG bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens vorläufig insoweit zu gewähren hat, als diese dem außer Kraft getretenen Bescheid entspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085803Dokumentnummer
JJR_19880906_OGH0002_010OBS00079_8800000_001