Norm
ASVG §85Rechtssatz
Mit dem Entstehen des Anspruchs beginnt das Leistungsverhältnis zwischen dem Versicherungsträger und dem Anspruchsberechtigten, ab dem Zeitpunkt des Anfalls der Leistung gebührt sie. Das bedeutet aber noch nicht unbedingt, daß sie schon damit fällig ist. Leistungen, über deren Gewährung durch Bescheid zu entscheiden ist, werden nicht vor Wirksamkeit des Bescheides und damit nicht vor dessen Zustellung fällig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0082971Dokumentnummer
JJR_19880907_OGH0002_0030OB00097_8800000_003