Norm
AHG §1 CaRechtssatz
Das Amtshaftungsgericht ist an die Feststellung des VfGH, dass ein Bescheid wegen denkunmöglicher Gesetzesanwendung gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verstößt und daher rechtswidrig ist, gebunden. Über ein Verschulden der Organe (Unvertretbarkeit der dem Bescheid zugrundegelegten Rechtsansicht) entscheidet aber auch in einem solchen Fall ausschließlich das Amtshaftungsgericht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0049819Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.05.2016