RS OGH 1988/9/7 1Ob19/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1988
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Norm

ABGB §339
EO §10 A

Rechtssatz

Der Einzelrechtsnachfolger dessen, der wegen Störung von Rechtsbesitz rechtskräftig mit Endbeschluß zur Wiederherstellung des früheren Zustandes verpflichtet worden war, haftet für diese dem Störer obliegende rein persönliche Verpflichtung nicht schon durch Übernahme des mit dem Rechtsbesitz belasteten Sachbesitzer.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0000393

Dokumentnummer

JJR_19880907_OGH0002_0010OB00019_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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