Norm
ABGB §339Rechtssatz
Der Einzelrechtsnachfolger dessen, der wegen Störung von Rechtsbesitz rechtskräftig mit Endbeschluß zur Wiederherstellung des früheren Zustandes verpflichtet worden war, haftet für diese dem Störer obliegende rein persönliche Verpflichtung nicht schon durch Übernahme des mit dem Rechtsbesitz belasteten Sachbesitzer.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0000393Dokumentnummer
JJR_19880907_OGH0002_0010OB00019_8800000_001