Norm
StGB §81 Z1 A1Rechtssatz
Unter besonders gefährlichen Verhältnissen im Sinn des § 81 Z 1 StGB handelt, wer die Tat unter Umständen begeht, die (vom objektiven Standpunkt eines ex ante-Beobachters beurteilt) eine in concreto gegenüber spezifischen Normalfällen qualitativ verschärfte Gefahrenlage im Sinn einer außergewöhnlich hohen Unfallwahrscheinlichkeit begründen, wobei eine umfassende konkrete Wertung aller risikoerhöhenden und risikovermindernden Umstände des Einzelfalles zu erfolgen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0092542Zuletzt aktualisiert am
07.10.2009