Norm
ABGB §469Rechtssatz
Der bloße Realschuldner einer Höchstbetragshypothek, bei der die aushaftende Kreditsumme diesen Höchstbetrag übersteigt hat kein Recht zur Zahlung, bevor er vom Gläubiger auf Grund der Pfandhaftung beansprucht wird; anders verhält es sich nur dann, wenn der Realschuldner ausdrücklich oder schlüssig erklärt, bloß den besicherten Teil der Schuld abtragen zu wollen, und der Gläubiger dieser Zahlungsbestimmung nicht widerspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0011469Dokumentnummer
JJR_19880907_OGH0002_0030OB00090_8800000_001