Norm
ZPO §5Rechtssatz
Wird in einem Verfahren vom gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter einer Partei eine Prozesshandlung vorgenommen, so ist im Zweifel, also wenn sich aus dem Inhalt der Erklärung nicht eindeutig etwas anderes ergibt, anzunehmen, dass er als Vertreter der Partei handelt und dass die Prozesshandlung daher dieser zuzurechnen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0035172Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.12.2011